Praxiswissen

  • Betriebsrat

    Der Betriebsrat ist das geschäftsführende und vertretende Organ der Arbeitnehmerschaft. Es liegt in seinem Aufgabenbereich, die Interessen der Belegschaft in wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Belangen zu vertreten.
    Nicole Landsmann - Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 293412
  • Betrieb, Arbeitsstätte, Belegschaft

    Das Vorliegen eines „Betriebes” ist Voraussetzung für die Bildung von Belegschaftsorganen. Darunter versteht man eine Arbeitsstätte, die organisationstechnisch betrachtet eine Einheit darstellt. Eine wirtschaftliche Einheit ist nicht erforderlich.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 272251
  • Betriebsversammlung

    Die Betriebsversammlung ist die Versammlung aller Arbeitnehmer des Betriebs und stellt das Basisorgan für alle weiteren Organe der Belegschaft, wie zB Wahlvorstand, Betriebsrat etc dar.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 272252
  • Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder

    Das Gesetz bezeichnet die Tätigkeit als Betriebsrat als Ehrenamt. Damit soll klargestellt werden, dass die Ausübung der Betriebsratsfunktion von der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu unterscheiden ist.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 272283
  • Betriebsratswahl

    Die Wahl des Betriebsrates ist ausführlich in den §§ 9–36 Br-WO geregelt. Außerdem findet sich eine ausführliche Regelung der Wahl im ArbVG. Für die Durchführung der Wahl ist der Wahlvorstand zuständig, der in der Betriebsversammlung gewählt wird.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 272280
  • Funktionsdauer des Betriebsrates

    Die Funktionsdauer des Betriebsrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 272286
  • Allgemeine Befugnisse des Betriebsrates

    Dem Betriebsrat kommt das Recht auf Überwachung der Einhaltung der die Arbeitnehmer betreffenden Rechtsvorschriften zu. Er hat die Pflicht, die Einhaltung der Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen zu überwachen und zu kontrollieren.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 272291
  • Mitwirkung des Betriebsrates im sozialen Bereich

    Der Betriebsrat hat das Recht auf ehest mögliche Information über geplante Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung vom Betriebsinhaber.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 272294
  • Mitwirkung des Betriebsrates in personellen Angelegenheiten

    Dem Betriebsrat kommen gegenüber dem Betriebsinhaber Informations- und Beratungsrechte und das Recht zur Intervention in Hinblick auf die Einstellung von Arbeitnehmern zu.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 272297
  • Mitwirkung des Betriebsrates im wirtschaftlichen Bereich

    Dem Betriebsrat ist automatisch jedes Jahr eine Kopie des Jahresabschlusses des Unternehmens samt Anhang spätestens einen Monat nach dessen Erstellung zu übermitteln.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 272299

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