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WEKA (aga) | News | 12.03.2012
Einschränkung der begünstigten Besteuerung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei hohen Einkünften
Bei sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen (zB Urlaubs- und Weihnachtsgeld) wird die begünstigte Besteuerung von 6% bei hohen Einkünften nicht mehr voll zustehen (Solidarabgabe).
Die Lohnsteuer gem § 67 Abs 1 EStG soll künftig für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels
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| Jahresbruttogehalt | |||
für die ersten | EUR | 620,- | 0 % |
| |
für die nächsten | EUR | 24.380,- | 6 % | EUR | 185.000,- |
für die nächsten | EUR | 25.000,- | 27 % | EUR | 360.000,- |
für die nächste | EUR | 33.333,- | 35,75 % | EUR | 594.000,- |
betragen.
Bei diesen Steuersätzen nach § 67 Abs 1 EStG handelt es sich um feste Steuersätze.
Übersteigt der Jahresbruttobezug ca EUR 594.000,-, dann sind die übersteigenden sonstigen Bezüge nach § 67 Abs 1 EStG, somit jene über EUR 83.333,- nach § 67 Abs 10 EStG zum laufenden Tarif zu versteuern. Dies entspricht der bisherigen steuerlichen Behandlung von sonstigen Bezügen, die das Jahressechstel überstiegen haben.
Diese Regelung (Solidarabgabe) wird für vier Jahre befristet gelten.
bisher | Bruttogehalt | SV-Abzüge | LSt | Netto |
Urlaubsgeld | 30.000,00 | 1.444,12 | 1.676,15 | 26.879,73 |
Weihnachtsgeld | 30.000,00 | 0,00 | 1.800,00 | 28.200,00 |
Jahresbruttobezug (inkl. SZ) | 420.000,00 |
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Neuregelung | Bruttogehalt | SV-Abzüge | LSt | Netto |
Urlaubsgeld | 30.000,00 | 1.444,12 | 2.422,89 | 26.132,99 |
Weihnachtsgeld | 30.000,00 | 0,00 | 8.848,64 | 21.151,36 |
Jahresbruttobezug (inkl. SZ) | 420.000,00 |
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Änderung LSt für sonstige Bezüge |
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| 7.795,37 |
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Die Neuregelung soll mit 1.April 2012 in Kraft treten.
Die Begünstigung von 6 % soll bei allen anderen Bestimmungen des § 67 EStG (zB gesetzliche Abfertigung) erhalten bleiben.