Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Kollektives Arbeitsrecht
- Vorvertragliches Stadium
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Laufendes Arbeitsverhältnis
-
Besondere Arbeitsformen
- Geringfügig Beschäftigte
- Freier Dienstvertrag
- Altersteilzeit
- Elternteilzeit
- Teilzeitbeschäftigte
- Fallweise Beschäftigte
- Behinderte Mitarbeiter
- Ferialpraktikanten, Volontäre
- Arbeitskräfteüberlassung
- Lehrlinge
- Telearbeit
- Geschäftsführer
- Heimarbeit
- Neue Selbstständige
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Kündigung
- Entlassung
- Austritt
- Auflösungsabgabe
- Kündigungs- und Entlassungsschutz
- Einvernehmliche Auflösung
- Befristetes Arbeitsverhältnis
- Beendigung in Probezeit
- Kündigungsentschädigung
- Urlaubsersatzleistung
- Dienstzeugnis
- Abfertigung alt und neu
- Arbeitslosenversicherung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
WEKA (mpe) | News | 05.08.2013
Verletzung nach Blödelei unter Arbeitskollegen – kein Unfallversicherungsschutz
Wird ein Mitarbeiter bei einer Neckerei mit anderen Betriebsangehörigen verletzt, fehlt der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit um den Schutzbereich der Unfallversicherung zu eröffnen.
Nach einer verbalen Neckerei zwischen Arbeitskollegen, versuchte einer der beiden den anderen mit einem Fußtritt am Hinterteil zu treffen. Bei der Abwehrhandlung zog sich der Kollege einen Bruch des rechten Kleinfingers zu.
§ 175 Abs 1 ASVG regelt die Anerkennung von Arbeitsunfällen. Danach ist Voraussetzung ein örtlicher, zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang der Verletzung mit einer die Versicherung begründeten Beschäftigung. Dieser innere Zusammenhang liegt dann vor, wenn zB ein Streit unmittelbar aus der Betriebsarbeit folgt.
Vom Versicherungsschutz noch umfasst sind Verletzungen resultierend aus einer kurzfristigen Unterbrechung der versicherten durch eine private Tätigkeit (OGH 10 ObS 16/11t). Aber auch in diesen Fällen muss ein innerer Zusammenhang (siehe oben) vorliegen.
Im konkret zu beurteilenden Fall entschied der OGH, dass aus rein betrieblichen Gründen, weder für die verbale Provokation noch für die Gegenreaktion (versuchter Fußtritt) eine Veranlassung bestanden hätte. Derartige Handlungen könnten ebenso in einem anderen (als dem betrieblichen) Umfeld stattfinden, etwa auf einem freien Gelände, einem Parkplatz oder anderem Raum.
Die Revision wurde zu Recht für nicht zulässig erklärt.
OGH vom 16.04.2013, 10 ObS 48/13a