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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
ARTIKEL III
idF BGBl. Nr. 220/1965 | Datum des Inkrafttretens 30.07.1965
(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- mit 1. September 1965 die Bestimmungen des Art. I Z 13 und des Art. II;
- mit 1. April 1966 die Bestimmungen des Art. I Z 2, 3, 9, 10 und 14.
(3) Die Bestimmungen des Art. I Z 15 lit. b bis e treten mit der Maßgabe in Kraft, daß die Hauptversammlung und der Präsidialausschuß des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger die ihnen obliegenden Geschäfte bis längstens 30. Juni 1966 in der Zusammensetzung fortzuführen haben, die sich aus den am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften ergeben hat.