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Dokument-ID: 1014867
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 719. Zuständigkeitsänderungen
idF BGBl. I Nr. 100/2018 | Datum des Inkrafttretens 23.12.2018
Sind auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im sachlichen Wirkungsbereich der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) vorgesehen, so gelten auch die Zuständigkeitsvorschriften in anderen Bundesgesetzen als entsprechend geändert.
(BGBl. I Nr. 100/2018)