Dokument-ID: 1112157

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 759b. Teuerungsausgleich

idF BGBl. I Nr. 81/2022 | Datum des Inkrafttretens 19.03.2022

(1) Ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 € gebührt allen Personen, die im Februar 2022

  1. Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 292 haben oder
  2. Krankengeld nach § 138 beziehen oder
  3. Rehabilitationsgeld nach § 143a beziehen,

in den Fällen der Z 2 und 3 jedoch nur dann, wenn die Leistung bereits seit mindestens 30 Tagen durchgehend und ungeschmälert bezogen wurde. Dabei sind unmittelbar aufeinander folgende Bezüge von Krankengeld und Rehabilitationsgeld zusammenzurechnen.

(1a) Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 gebührt auch dann, wenn Krankengeld nach § 41 AlVG in den Monaten Jänner und Februar 2022 für mindestens 30 Tage bezogen wurde.

(2) Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 1 ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 29. April 2022 auszuzahlen.

(3) Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 und 3 ist vom Träger der Krankenversicherung bis längstens 29. April 2022 auszuzahlen.

(4) Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3. Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.

(5) Der Bund hat dem Versicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 1a zu ersetzen.
(BGBl. I Nr. 81/2022)

(6) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Abs. 1 gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal. In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung des Teuerungsausgleiches nach folgender Rangordnung:

  1. Träger, der die Ausgleichszulage nach § 292 auszahlt;
  2. Träger, der das Krankengeld nach § 138 auszahlt;
  3. Träger, der das Rehabilitationsgeld nach § 143a auszahlt.

Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Abs. 1 nicht berührt.

(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auch auf den von § 84 B-KUVG erfassten Personenkreis anzuwenden.