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Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 773a. Pflichtteilsminderung
idF BGBl. I Nr. 15/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2013 | Datum des Außerkrafttretens 01.01.2017
(1) Standen der Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit in einem Naheverhältnis, wie es in der Familie zwischen solchen Verwandten gewöhnlich besteht, so kann der Erblasser den Pflichtteil auf die Hälfte mindern.
(2) Die §§ 771 und 772 gelten sinngemäß für die Pflichtteilsminderung.
(3) Das Recht auf Pflichtteilsminderung steht nicht zu, wenn der Erblasser die Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat.
(BGBl. I Nr. 15/2013)
(Anm. d. Red.: § 773a tritt gem. BGBl. I Nr. 87/2015 mit 01.01.2017 außer Kraft.)