Dokument-ID: 1150748

Vorschrift

Angestelltengesetz (AngG)

Inhaltsverzeichnis

§ 9a. Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen bei Dienstverhinderung

idF BGBl. I Nr. 115/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2023

Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die der Angestellte zu Beginn einer Dienstverhinderung nach § 8 Abs. 3 wegen Krankheit oder Unfall eines nahen Angehörigen bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende dieser Dienstverhinderung gehemmt.

(BGBl. I Nr. 115/2023)