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Vorschrift
Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG)
§ 94. Paritätische Ausschüsse
idF BGBl. Nr. 626/1991 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1992
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit den sachlich zuständigen Bundesministerien verfügen, daß einzelne Arbeiterkammern oder die Bundesarbeitskammer mit anderen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen Körperschaften gemeinsame Ausschüsse zur Beratung gemeinsamer Angelegenheiten oder zur Leitung gemeinsamer Einrichtungen schaffen, in denen diese Körperschaften gleichmäßig vertreten sind.