Dokument-ID: 033094

Vorschrift

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)

Inhaltsverzeichnis

DRITTES HAUPTSTÜCK
Besondere Verfahrensbestimmungen

I. Abschnitt
Allgemeines

§ 36. Bezeichnung

idF BGBl. Nr. 91/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1993

In Ausübung der Gerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen haben die Landesgerichte ihrer Bezeichnung den Zusatz „als Arbeits- und Sozialgericht“, die Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof den Zusatz „in Arbeits- und Sozialrechtssachen“ beizufügen. Das gilt nicht für das Arbeits- und Sozialgericht Wien.