Dokument-ID: 033147

Vorschrift

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)

Inhaltsverzeichnis

§ 84.

idF BGBl. Nr. 104/1985 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1987

In einer Sozialrechtssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 8 kann der Versicherte die Klage bei demjenigen Versicherungsträger einbringen, der den Bescheid erlassen hat. Die Klage gilt als beim zuständigen Gericht eingebracht.