Dokument-ID: 095837

Vorschrift

Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG)

Inhaltsverzeichnis

§ 18a. Gemeinsame Besichtigungen

idF BGBl. I Nr. 159/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002

Das Arbeitsinspektorat hat der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, an Besichtigungen teilzunehmen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 des Arbeiterkammergesetzes 1992 – AKG, BGBl. Nr. 626/1991, mit der zuständigen Arbeiterkammer durchgeführt werden. Erfolgt auf Grund einer Besichtigung nach § 5 Abs. 1 Z 1 AKG, an der auch die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber teilgenommen hat, eine Strafanzeige nach § 9 Abs. 2 oder 3, hat das Arbeitsinspektorat eine Ablichtung dieser Strafanzeige auch der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber zu übermitteln.