Dokument-ID: 181360

Vorschrift

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 55. Mitwirkung der Gemeinden

idF BGBl. I Nr. 106/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

(1) Die Gemeinden sind auf Verlangen der Landesgeschäftsstelle verpflichtet, bei der Geltendmachung des Anspruches bei der Kontrollmeldung und bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes mitzuwirken.

(2) Den Gemeinden kann der ihnen aus der Mitwirkung nach Abs. 1 erwachsende Verwaltungsmehraufwand vergütet werden. Das Ausmaß der Vergütung bestimmt der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(BGBl. I Nr. 106/2015)