Dokument-ID: 020579

Vorschrift

Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG)

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Fachliche und persönliche Eignung zur Arbeitsvermittlung

idF BGBl. I Nr. 68/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2002

Die Arbeitsvermittlung darf nur von solchen Personen durchgeführt werden, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung fachlich und persönlich geeignet sind.