Dokument-ID: 191155

Vorschrift

Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG)

Inhaltsverzeichnis

2. HAUPTSTÜCK
Prüfung durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft

§ 60.

(1) Die Gebarung des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

(2) Die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch die Volksanwaltschaft.