Dokument-ID: 280583

Vorschrift

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)

Inhaltsverzeichnis

§ 12d. Stammmitarbeiter

idF BGBl. I Nr. 43/2023 | Datum des Inkrafttretens 21.04.2023

Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Stammmitarbeiter zugelassen, wenn

  1. sie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers gemäß § 5 Abs. 6a oder 7 im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren,
  2. sie Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen, (BGBl. I Nr. 43/2023)
  3. der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht stellt und
  4. sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind, wobei die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

(BGBl. I Nr. 106/2022)