Dokument-ID: 014158

Vorschrift

BG über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Aufgaben der Senate der Gleichbehandlungskommission

idF BGBl. I Nr. 66/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2004

Die Senate der Gleichbehandlungskommission haben sich in ihrem Zuständigkeitsbereich (§ 1) mit allen die Diskriminierung berührenden Fragen und mit Verstößen gegen die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes regelnde Förderungsrichtlinien zu befassen.