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Dokument-ID: 195428
Vorschrift
Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 (BRGO 1974)
§ 46. Allgemeine Intervention
Der Jugendvertrauensrat ist berechtigt, bei allen Angelegenheiten, die die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes betreffen, beim Betriebsrat (Betriebsausschuß) und, sofern ein solcher nicht besteht, beim Betriebsinhaber entsprechende Maßnahmen zu beantragen und auf die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken.