Dokument-ID: 195459

Vorschrift

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 (BRGO 1974)

Inhaltsverzeichnis

3. HAUPTSTÜCK
BEZEICHNUNG WEIBLICHER FUNKTIONÄRE VON ORGANEN DER ARBEITNEHMERSCHAFT

§ 64a.

Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organes der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.