Dokument-ID: 037795

Vorschrift

Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 (BRF-VO 1974)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds

(1) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat.

(2) Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Vorsitzende des Betriebsrates, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter (§ 10 Abs. 4 und 5 der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 355).