Dokument-ID: 037807

Vorschrift

Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 (BRF-VO 1974)

Inhaltsverzeichnis

§ 14.

Die zuständige Arbeiterkammer hat die Durchführung der Auflösung durch einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen. Die §§ 30, 32 zweiter und dritter Satz, 33 und 37 gelten sinngemäß.