Dokument-ID: 107787

Vorschrift

Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V)

Inhaltsverzeichnis

4. Abschnitt
Sonstige Pflichten der Arbeitgeber/innen

§ 13. Unterweisung

idF BGBl. II Nr. 124/1998 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1998

(1) Jeder/jede Arbeitnehmer/in ist vor Aufnahme seiner/ihrer Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei jeder wesentlichen Veränderung der Organisation seines/ihres Arbeitsplatzes im Umgang mit dem Gerät sowie hinsichtlich der ergonomisch richtigen Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel zu unterweisen.