Dokument-ID: 132513

Vorschrift

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)

Inhaltsverzeichnis

§ 11d. Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung

idF BGBl. I Nr. 65/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2004

Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes vorrangig zuzulassen.