Dokument-ID: 966977

Vorschrift

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Inhaltsverzeichnis

§ 31d.

idF BGBl. II Nr. 312 /2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2018

(1) Die Bestimmungen des 2a. Abschnittes gelten für jene Konzerne gemäß § 31c, die börsenorientiert sind oder in denen dauernd mehr als 1 000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, sofern mindestens drei Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden sind und die Gesamtheit der Belegschaft im herrschenden sowie in allen beherrschten Unternehmen insgesamt zu mindestens 20 Prozent aus Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern besteht.

(2) In Konzernen gemäß Abs. 1 haben die aus dem Zentralbetriebsrat (Betriebssausschuss, Betriebsrat) des herrschenden Unternehmes stammenden Konzernvertretungsmitglieder sowie die Kurie der aus den Zentralbetriebsräten (Betriebssausschüssen, Betriebsräten) der beherrschten Unternehmen stammenden Konzernvertretungsmitglieder ihr Recht zur Entsendung von Arbeitnehmervertretern unter Wahrung des Mindestanteils gemäß § 15a Abs. 2 auszuüben, sofern dieser nicht bereits gemäß § 86 Abs. 9 erster Satz Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt ist (Gesamtbetrachtung).

(3) Die Vorbereitung der Entsendung in den Aufsichtsrat sowie die Berechnung der Zahlen der von den aus dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) des herrschenden Unternehmens stammenden Konzernvertretungsmitglieder einerseits und von der Kurie der aus den Zentralbetriebsräten (Betriebssausschüssen, Betriebsräten) der beherrschten Unternehmen stammenden Konzernvertretungsmitglieder andererseits in den Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens zu entsendenden Arbeitnehmervertreter hat gemäß § 31c Abs. 4 zu erfolgen, wobei die Reihenfolge, in der die Arbeitnehmervertreter von den aus dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) des herrschenden Unternehmens stammenden Konzernvertretungsmitgliedern einerseits und von der Kurie der aus den Zentralbetriebsräten (Betriebssausschüssen, Betriebsräten) der beherrschten Unternehmen stammenden Konzernvertretungsmitgliedern andererseits in den Aufsichtsrat zu entsenden sind, gemäß § 15c Abs. 3 zu bestimmen ist.

(4) Die Entsendung durch die aus dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) des herrschenden Unternehmens stammenden Konzernvertretungsmitglieder einerseits und der Kurie der aus den Zentralbetriebsräten (Betriebssausschüssen, Betriebsräten) stammenden Konzernvertretungsmitglieder andererseits hat gemäß § 31c in Verbindung mit § 15d Abs. 2 bis 5 zu erfolgen.

(5) Die Entsendung kann abweichend von dem Verfahren gemäß Abs. 4 erfolgen, sofern die aus dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) des herrschenden Unternehmens stammenden Konzernvertretungsmitglieder sowie die Kurie der aus den Zentralbetriebsräten (Betriebssausschüssen, Betriebsräten) stammenden Konzernvertretungsmitglieder einen entsprechenden einhelligen Beschluss fassen und dabei der Mindestanteil der entsendeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Abs. 2 gewahrt bleibt. § 15d Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden.

(BGBl. II Nr. 312 /2017)