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Dokument-ID: 690827
Sechster Abschnitt
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
Sechster Abschnitt
Begleitregelungen zur EuSchMaVO
§ 420. Zuständigkeit
idF BGBl. I Nr. 100/2016 | Datum des Inkrafttretens 02.01.2017
(1) Das Bezirksgericht, bei dem die geschützte Person ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, ist zuständig für
- die Anordnung der Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (EuSchMaVO) und die Entscheidung über den Exekutionsantrag aufgrund einer solchen Schutzmaßnahme sowie
- die Anpassung nach Art. 11 EuSchMaVO.
Hat die geschützte Person ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen nicht im Inland, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.
(2) Das Bezirksgericht, das die Vollstreckung einer Schutzmaßnahme angeordnet oder das die Exekution bewilligt hat, ist zuständig für
- die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Art. 13 EuSchMaVO und
- die Aufhebung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Art. 14 Abs. 2 EuSchMaVO.
(BGBl. I Nr. 100/2016)