Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Kollektives Arbeitsrecht
- Vorvertragliches Stadium
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Laufendes Arbeitsverhältnis
-
Besondere Arbeitsformen
- Geringfügig Beschäftigte
- Freier Dienstvertrag
- Altersteilzeit
- Elternteilzeit
- Teilzeitbeschäftigte
- Fallweise Beschäftigte
- Behinderte Mitarbeiter
- Ferialpraktikanten, Volontäre
- Arbeitskräfteüberlassung
- Lehrlinge
- Telearbeit
- Geschäftsführer
- Heimarbeit
- Neue Selbstständige
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Kündigung
- Entlassung
- Austritt
- Auflösungsabgabe
- Kündigungs- und Entlassungsschutz
- Einvernehmliche Auflösung
- Befristetes Arbeitsverhältnis
- Beendigung in Probezeit
- Kündigungsentschädigung
- Urlaubsersatzleistung
- Dienstzeugnis
- Abfertigung alt und neu
- Arbeitslosenversicherung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Dokument-ID: 128853
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 70. Widerspruch
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Ein Widerspruch kann gegen eine Entscheidung erhoben werden, wenn dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Der Widerspruch muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Gericht erhoben werden, das die Entscheidung getroffen hat.
(2) Durch die Erhebung des Widerspruches wird die Vollziehung der getroffenen Entscheidung nicht gehemmt.
(BGBl. I Nr. 86/2021)