Dokument-ID: 128857

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 73. Exekutionsakten

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Die Parteien und alle sonstigen Beteiligten können Einsicht in die das Exekutionsverfahren betreffenden Akten begehren und auf ihre Kosten von einzelnen Aktenstücken Abschriften verlangen. Solche Einsicht- und Abschriftnahme kann auch dritten Personen, insoweit sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, gestattet werden. Durch die Abschriftnahme dürfen jedoch die gerade dringend benötigten Aktenstücke dem Vollstreckungsorgan nicht entzogen werden.