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Dokument-ID: 129008
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 150. Ausscheiden eines betreibenden Gläubigers
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Erfolgt die Einstellung oder Aufschiebung aus einem Grunde, der nicht in gleicher Weise gegen alle Gläubiger wirkt, die das Versteigerungsverfahren betreiben (§§ 35 bis 37, 39, 40, 148 Z 2, 155, 157, 188), so ist das Versteigerungsverfahren zugunsten der übrigen betreibenden Gläubiger fortzusetzen.
(BGBl. I Nr. 86/2021)