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Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 218. Gleiche Rangordnung
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Bei Unzulänglichkeit der Verteilungsmasse sind die eine gleiche Rangordnung genießenden Ansprüche samt Nebengebühren nach Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu berichtigen.
(2) Forderungen, zu deren Hereinbringung vor Einleitung des Versteigerungsverfahrens die Zwangsverwaltung der Liegenschaft angeordnet wurde, gelangen in der gemäß § 104 dem Befriedigungsrecht des Gläubigers zukommenden Rangordnung aus der Verteilungsmasse zum Zuge, wenngleich dieser Gläubiger auf der Liegenschaft weder pfandrechtlich sichergestellt, noch dem Versteigerungsverfahren beigetreten ist.