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Dokument-ID: 129055
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 251. Weitere unpfändbare Sachen
idF BGBl. Nr. 519/1995 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1996
- Gegenstände, die zur Ausübung des Gottesdienstes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft verwendet werden,
- Kreuzpartikel und Reliquien mit Ausnahme ihrer Fassung.
(2) Bei einer Exekution auf die Fassung von Kreuzpartikeln und Reliquien darf die Authentika nicht verletzt werden.