Dokument-ID: 129055

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 251. Weitere unpfändbare Sachen

idF BGBl. Nr. 519/1995 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1996

(1) Unpfändbar sind weiters

  1. Gegenstände, die zur Ausübung des Gottesdienstes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft verwendet werden,
  2. Kreuzpartikel und Reliquien mit Ausnahme ihrer Fassung.

(2) Bei einer Exekution auf die Fassung von Kreuzpartikeln und Reliquien darf die Authentika nicht verletzt werden.