Dokument-ID: 129094

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 274c. Zeitpunkt der Überstellung und Besichtigung

idF BGBl. I Nr. 37/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2008

(1) Den Verkaufsinteressenten ist die Besichtigung der Pfandstücke zu ermöglichen. Dies kann bei der Versteigerung im Internet entfallen.

(2) Die Pfandstücke sind von Amts wegen so zeitgerecht zu überstellen, dass sie zur Besichtigung ausgestellt werden können. Der Termin der Überstellung ist den Parteien möglichst bei Bekanntgabe des Versteigerungstermins bekannt zu geben.

(BGBl. I Nr. 37/2008)