Dokument-ID: 129173

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 315. Verteilung

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

(1) Die vom Drittschuldner dem Verwalter oder Kurator gezahlten Beträge sind nach den §§ 285 bis 287 zu verteilen; die dem Verwalter oder Kurator im Prozess gegen den Drittschuldner zugesprochenen Kosten gehören zur Verteilungsmasse; die durch die Bestellung und Tätigkeit des Verwalters oder Kurators erwachsenden Kosten sind gleich den Kosten des Versteigerungsverfahrens vor allen anderen Forderungen zu berichtigen.

(2) Abs. 1 ist auf die Exekution zur Hereinbringung von Unterhalt nicht anzuwenden; der Verwalter hat den betreibenden Gläubigern, die Exekution wegen einer Forderung nach § 291b Abs. 1 führen, den pfändbaren Betrag jeweils unverzüglich, längstens innerhalb von drei Tagen ab Einlangen des Betrags, zu zahlen.

(BGBl. I Nr. 86/2021)