Dokument-ID: 129241

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 372. Unterhaltsansprüche, Geldrenten

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Zur Sicherung noch nicht fälliger Unterhaltsansprüche und noch nicht fälliger Geldrenten wegen Tötung, Verletzung des Körpers oder der Gesundheit kann, soweit § 291c Abs. 1 nicht anzuwenden ist, zugleich mit der Exekution zur Hereinbringung fälliger Beträge Exekution zur Sicherung der innerhalb eines Jahres fällig werdenden Beträge begehrt werden.