Dokument-ID: 145382

Vorschrift

Gleichbehandlungsgesetz (GlBG)

Inhaltsverzeichnis

§ 22. Positive Maßnahmen

idF BGBl. I Nr. 98/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2008

Die in Gesetzen, in Verordnungen, in Instrumenten der kollektiven Rechtsgestaltung oder in generellen mehrere Arbeitnehmer/innen umfassende Verfügungen des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin getroffenen spezifischen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im Berufsleben, mit denen Benachteiligungen wegen eines Diskriminierungsgrundes nach § 17 verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes. Dies gilt auch für Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im Berufsleben in den in § 18 genannten Bereichen.

(BGBl. I Nr. 98/2008)