Dokument-ID: 109023

Vorschrift

Journalistengesetz (JournG)

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Auflassung der Zeitungsunternehmung

idF StGBl. Nr. 88/1920 | Datum des Inkrafttretens 01.02.1920

Wird die Zeitungsunternehmung aufgelassen, so kann dem Redakteur nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt werden, wenn nicht gemäß § 4 oder zufolge Vertrages eine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist.