Dokument-ID: 114277

Vorschrift

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Begriffsbestimmungen

(1) Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß § 5 des Landarbeitsgesetzes 1984führen und denen gemäß § 15 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.

(2) Ein Lehrbetrieb ist ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 des Landarbeitsgesetzes 1984, der gemäß § 15 als Lehrbetrieb anerkannt wurde.

3) Ausbilder sind im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragte geeignete Arbeitnehmer oder sonstige geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß § 15Abs. 2.

(4) Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.
(BGBl. I Nr. 82/2008)

(5) Lehrlinge sind Arbeitnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes

  1. bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder

  2. in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.

(BGBl. I Nr. 82/2008)