Dokument-ID: 1046219

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 1984

Inhaltsverzeichnis

§ 44. Kollektivvertragsangehörigkeit

idF BGBl. Nr. 514/1994 | Datum des Inkrafttretens 13.07.1994

Kollektivvertragsangehörig sind, soweit der Kollektivvertrag nicht etwas anderes bestimmt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches

  1. die Dienstgeber und die Dienstnehmer, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages Mitglieder der am Kollektivvertrag beteiligten Körperschaften waren oder später werden,
  2. die Dienstgeber, auf die der Betrieb oder ein Teil des Betriebes der in Z 1 bezeichneten Dienstgeber übergeht.