Dokument-ID: 1046318

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 1984

Inhaltsverzeichnis

4. Arbeitsschutz

§ 55a. Regelung durch Betriebsvereinbarung

idF BGBl. I Nr. 61/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2007

Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Bundesgesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn

  1. der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
  2. für die betroffenen Dienstgeber mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Dienstgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.