Dokument-ID: 1046542

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 1984

Inhaltsverzeichnis

§ 84b. Unterweisung

idF BGBl. I Nr. 160/2004 | Datum des Inkrafttretens 31.12.2004

(1) Dienstgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Dienstnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz während der Arbeitszeit zu sorgen. Die Unterweisung muß nachweislich erfolgen und auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Dienstnehmers ausgerichtet sein. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Die nähere Ausgestaltung der Unterweisungspflicht, insbesondere in welcher Form sie zu erfolgen hat, ist von der Ausführungsgesetzgebung vorzunehmen. Die entsprechenden Regelungen der Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit sowie der dazu ergangenen Einzelrichtlinien sind dabei umzusetzen.

(2) Eine Unterweisung muß jedenfalls erfolgen

  1. vor Aufnahme der Tätigkeit,
  2. bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,
  3. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
  4. bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,
  5. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und
  6. nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.

(3) Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Jedenfalls dann, wenn dies gemäß § 77 Abs. 5 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung oder in der Ausführungsgesetzgebung festgelegt ist.