Dokument-ID: 194495

Vorschrift

Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 7
Sonstige Bestimmungen

§ 15r. Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

idF BGBl. I Nr. 116/2009 | Datum des Inkrafttretens 18.11.2009

Die Dienstnehmerin kann

  1. nach der Geburt eines lebenden Kindes während der Schutzfrist nach § 5 Abs. 1,
  2. nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 15c Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z 2) innerhalb von acht Wochen,
  3. bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 15, 15a, 15c, 15d oder 15q bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz, (BGBl. I Nr. 116/2009)
  4. bei Inanspruchnahme einer Karenz von weniger als drei Monaten bis spätestens zwei Monate vor dem Ende der Karenz (BGBl. I Nr. 116/2009)

ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.