Dokument-ID: 050984

Vorschrift

Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 79. Verweisungen

Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.