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WEKA (mpe) | News | 14.06.2016

Einmalige abfällige Bemerkung über Geschäftsführung – ein Entlassungsgrund?

Rechtfertigt eine einmalige herabsetzende Bemerkung eines Arbeitnehmers über die Geschäftsführung während seiner langjährigen Tätigkeit beim Unternehmen eine Entlassung aus Gründen der Untreue und Vertrauensunwürdigkeit?

Sachverhalt

Der Kläger war seit 1991 bei der Beklagten als Prokurist beschäftigt. 2009 wurde zwischen den Parteien eine jährliche Prämie von EUR 25.000,– vereinbart. Im Jahr 2012 verweigerte die Beklagte die Auszahlung der Prämie. Im Zuge des darauf folgenden Rechtsstreits wurde bekannt, dass der Kläger im Gespräch mit einem ehemaligen Mitarbeiter – und nunmehrigen Beschäftigten bei einem Kunden des Unternehmens – die Meinung äußerte, dass das Unternehmen, in Kombination mit der Geschäftsführerin der Beklagten, an die Wand gefahren werde.

Nach Ansicht der Beklagten habe der Kläger damit nicht nur die Geschäftsführerin schlecht gemacht, sondern auch die Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und einem ihrer Kunden vorsätzlich gefährdet. Der schwere Verstoß des Klägers gegen seine Verschwiegenheits- und Treuepflicht verwirkliche die Entlassungsgründe der Untreue und Vertrauensunwürdigkeit.

Das Erstgericht teilte die Argumentation der Beklagten nicht. Die Äußerung des Klägers stellt lediglich seine subjektive Ansicht in einem Gespräch mit einem ehemaligen Arbeitskollegen dar. Der Kläger hat damit nicht beabsichtigt, die Geschäftsführerin der Beklagten damit zu diffamieren. Jedenfalls wiegt die Äußerung des Klägers nicht so schwer, dass das Vertrauen der Beklagten derart heftig erschüttert wurde, dass ihr eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden konnte.

Das Berufungsgericht folgte hingegen der Ansicht der Beklagten und hob das Urteil der ersten Instanz auf.

Bloß einmalige Verfehlung

Der OGH wertete die beanstandete Äußerung des Klägers als zweifellos herabsetzend. Insbesondere darf vom Kläger aufgrund seiner hierarchischen Stellung im Unternehmen der Beklagten gegenüber Dritten ein loyales Verhalten zur Geschäftsleitung des Unternehmens erwartet werden.

Es handelt sich hier jedoch um eine bloß einmalige abfällige Bemerkung während einer Beschäftigungszeit von über 20 Jahren, ohne jeglicher sonstiger Pflichtwidrigkeit.

Die Äußerung des Klägers war nicht so schwerwiegend, dass der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger nicht mehr zugemutet werden kann.

Dem Rekurs des Klägers war daher Folge zu geben.

OGH 18.03.2016, 9 ObA 12/16d

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