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Andreas Gerhartl | News | 18.08.2019

Anrechnung von Zeiten für das Urlaubsausmaß

Der OGH bestätigte, dass die Beschränkung der Anrechnung von Vordienstzeiten aus anderen EU-Staaten auf fünf Jahre für die Berechnung des Urlaubsausmaßes mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Vorgeschichte

Ein Arbeitnehmer erwirbt nach dem UrlG nach 25 Dienstjahren einen Anspruch auf die sechste Urlaubswoche. Auf die Vollendung dieser 25-jährigen Dienstzeit sind (ua) auch Dienstzeiten bei anderen Dienstgebern anzurechnen, allerdings nur bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt fünf Jahren.

Im vorliegenden Fall war strittig, ob bei der Festlegung der Höhe des Urlaubsanspruchs die Beschränkung der Anrechnung von Vordienstzeiten aus anderen EU-Staaten auf fünf Jahre mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Dazu wurde vorgebracht, dass dadurch Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt würden und die Belohnung nach dem UrlG (in Form eines höheren Urlaubsausmaßes) deshalb erfolge, damit von der Freizügigkeit nicht Gebrauch gemacht werde.

Da mindestens drei Arbeitnehmer im betreffenden Unternehmen von diesem Problem betroffen waren, hatte der Betriebsrat des beklagten Unternehmens zur Klärung dieser Frage eine Feststellungsklage gem § 54 Abs 1 ASGG bei Gericht eingebracht.

Vorabentscheidung

Der OGH setzte das dazu anhängige Revisionsverfahren aus und legte dem EuGH eine einschlägige Frage zur Vorabentscheidung vor.

Mit Urteil vom 13.3.2019, C-437/17, hatte der EuGH die ihm vom OGH vorgelegte Frage dahingehend beantwortet, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach bei der Feststellung, ob ein Arbeitnehmer, der insgesamt 25 Jahre Berufstätigkeit aufweist, Anspruch darauf hat, dass sich sein bezahlter Jahresurlaub von fünf auf sechs Wochen erhöht, von den Jahren, die er im Rahmen vorangegangener Arbeitsverhältnisse zurückgelegt hat, nur höchstens fünf Berufsjahre angerechnet werden.

Der EuGH erblickte in einer derartigen Beschränkung daher weder eine mittelbare Diskriminierung noch eine Beschränkung des Rechts auf Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Entscheidung des OGH

In Folge der vom EuGH getroffenen Vorabentscheidung gelangte auch der OGH zur Erkenntnis, dass bei der Bestimmung der Höhe des Urlaubsanspruches die Beschränkung der Anrechnung von Vordienstzeiten (auch) aus anderen EU-Staaten auf fünf Jahre mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Das im konkreten Fall erhobene Feststellungsbegehren, dass sämtliche Arbeitnehmer, die unter Zusammenrechnung von sämtlichen Vordienstzeiten aus anderen EU-Mitgliedstaaten insgesamt 25 Jahre an unselbständigen Beschäftigungszeiten aufweisen, einen Anspruch auf die sechste Urlaubswoche nach § 2 Abs 1 UrlG haben, wurde daher abgewiesen.

OGH 29.04.2019, 8 ObA 19/19f

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