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WEKA (bli) | News | 27.01.2016

Wichtige Neuerungen im MSchG und Väter-Karenzgesetz seit 01.01.2016

Durch die Novellen kommt es ua zu einem Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Fehlgeburten, einem Anspruch auf Karenz für Pflege- und Adoptiveltern sowie gleichgeschlechtliche Partnerinnen und mehr Rechten für freie Dienstnehmerinnen.

Die Änderungen erfolgten mit den Novellen BGBl I Nr 149/2015 (SRÄG 2015) und BGBl I Nr 162/2015. Alle Neuerungen gelten seit dem 01.01.2016.

Mehr Rechte für freie Dienstnehmerinnen

Seit 1.1.2016 gelten für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen die absoluten und individuellen Beschäftigungsverbote für werdende Mütter (§ 3 MSchG) sowie jene für nach der Entbindung (§ 5 MSchG) vollumfänglich (§ 1 Abs 5 MSchG).

Außerdem kommt es zu einem erweiterten Kündigungsschutz. Gemäß § 10 Abs 8 MSchG können freien Dienstnehmerinnen bei einer Kündigung, die wegen ihrer Schwangerschaft oder eines Beschäftigungsverbots bis vier Monate nach der Geburt ausgesprochen wird, diese bei Gericht binnen zwei Wochen nach Ausspruch der Kündigung anfechten. Die freie Dienstnehmerin hat den Anfechtungsgrund jedoch glaubhaft zu machen.

Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Fehlgeburten

Neu ist, dass nach Fehlgeburten ein Kündigungs- und Entlassungsschutz bis zum Ablauf von 4 Wochen besteht (§ 10 Abs 1a, § 12 Abs 1 und Abs 3 MSchG). Der Dienstgeber kann über die Fehlgeburt eine ärztliche Bescheinigung verlangen.

Neuerungen bei Karenz und Elternteilzeit

Bei der Elternteilzeit wurde eine sog Arbeitszeitbandbreite geschaffen. Das bedeutet, dass die wöchentliche Arbeitszeit um mindestens 20 % reduziert werden, aber zwölf Stunden pro Woche nicht unterschreiten soll (Bandbreite). Sie gilt sowohl für die gesetzliche Elternteilzeit als dritte Anspruchsvorrausetzung als auch für die vereinbarte Elternteilzeit. Dennoch wird in § 15j MSchG sowie § 8b VKG ergänzend erwähnt, dass wenn es zu einer Vereinbarung über ein Teilzeitmodell außerhalb dieser Bandbreite kommt, trotzdem eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 15h oder § 15i bzw § 8 oder § 8a VKG vorliegt.

Hinweis: Ein solches Teilzeitmodell außerhalb der Bandbreite kommt ausschließlich aufgrund einer Übereinkunft der Vertragsparteien zustande und kann deshalb nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein, dieses ist nur bei fehlender Einigung über die Ausgestaltung innerhalb der Bandbreite möglich.

„Zweiter Meldepunkt“

Weiters neu ist, dass wenn der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz hat (da er nicht unselbstständig erwerbstätig ist), die Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden kann. In diesem Fall müssen dem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz spätestens drei Monate vor dem Antritt der Karenz bekanntgegeben werden (§ 15 Abs 3 MSchG, § 2 Abs 5 VKG).

Hinweis: Bisher konnte eine Karenz nur im Anschluss an die Mutterschutzfrist oder an die Karenz des anderen Elternteils angetreten werden.

Adoptiv- bzw Pflegeeltern

Seit 1.1.2016 haben auch Adoptiv- bzw Pflegeeltern Anspruch auf Karenz. (§ 15c MSchG, § 5 VKG). Dies gilt ebenso für gleichgeschlechtliche Partnerinnen (§ 1 Abs 1a VKG).

Quellen

BGBl. I Nr 149/2015

BGBl I Nr 162/2015