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Bringt das Familienzeitbonusgesetz den bezahlten „Papamonat“?
Die Novelle, die mit 1. März 2017 in Kraft treten wird, bringt Verbesserungen für Familien und vor allem Väter. Jedoch nicht jeder hat Anspruch auf den sog. „Papamonat“. Was sollte beachtet werden?
Das Familienzeitbonusgesetz sowie die Änderungen beim Kinderbetreuungsgeldgesetz, wurden in BGBl I Nr 53/2016 kundgemacht. Die Änderungen treten großteils mit 1. März 2017 in Kraft.
Ziel dieser Novelle ist es, eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch flexiblere Gestaltung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes sowie finanzielle Unterstützung durch den Familienzeitbonus zu erreichen sowie einen Partnerschaftsbonus zu schaffen. Aber profitieren wirklich alle von dieser Novelle?
Anspruchsvoraussetzungen für den Familienzeitbonus
Anspruch auf den Familienzeitbonus haben Väter, darunter fallen auch Adoptiv- und Dauerpflegeväter sowie Frauen, die gemäß § 144 ABGB Elternteil in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften sind. Jedoch besteht der Anspruch auf Familienzeitbonus nur dann wenn die Person mit dem Kind und dem anderen Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt (§ 2 Abs 1 Z 4 FamZeitbG). Dies wurde im Vorfeld von einigen kritisiert. Weitere Anspruchsvoraussetzungen finden sich in § 2 FamZeitbG.
Höhe und Anspruchsdauer des Familienzeitbonus
Der Familienzeitbonus beträgt 22,60 Euro täglich und gebührt ausschließlich für eine ununterbrochene Dauer von 28 bis 31 aufeinanderfolgenden Kalendertagen innerhalb eines Zeitraumes von 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes. Bei Adoptiv- und Pflegekindern gebührt der Bonus frühestens ab dem Tag, an dem das Kind in Pflege genommen wird.
Kein besonderer Kündigungsschutz
Ein besonderer Kündigungsschutz wie zB bei Karenz (§ 7 VKG, § 10 MSchG) besteht allerdings während der „Familienzeit“ bzw dem „Papamonat“ nicht. Auch dies wurde im Vorfeld vielfach kritisiert.
Dennoch sind Personen, die den „Papamonat“ in Anspruch nehmen, natürlich nicht komplett schutzlos. Kommt es zur Beendigung des Dienstverhältnisses wegen der beabsichtigten oder tatsächlichen Inanspruchnahme der Familienzeit kann das als unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts angesehen werden. Eine Kündigung oder sonstige Beendigung aus diesem Grund kann daher beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden.
Weiters ist zu betonen, dass kein gesetzlicher Anspruch auf die Familienzeit bzw den „Papamonat“ besteht, das bedeutet es ist eine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.
Weitere Neuerungen
Weitere Neuerungen durch die Novelle sind:
- Einführung eines Partnerschaftsbonus Einmalzahlung in Höhe von 500 Euro (§ 5b KBGG)
- Einführung eines Kinderbetreuungsgeld-Kontos (§ 2 ff KBGG)
- Verlängerung der Anspruchsdauer bei Härtefällen von 2 auf 3 Monate (§ 5c KBGG)
- Gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld von beiden Elternteilen für bis zu 31 Tage (§ 5d KBGG)
Die Vorschrift im Volltext (Achtung: Tritt erst mit 1.3.2017 in Kraft) finden Sie bereits jetzt auf dem Portal unter: