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Dokument-ID: 1045465

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 1984

Inhaltsverzeichnis

§ 27. Beendigung des Dienstverhältnisses

idF BGBl. Nr. 287/1984 | Datum des Inkrafttretens 19.07.1984

(1) Dienstverhältnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurden, enden mit Ablauf der Zeit.

(2) Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit enden durch Kündigung.

(3) Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. (BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 18)