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WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag
Allgemeine Befugnisse des Betriebsrates
Überwachung (§ 89 ArbVG)
Dem Betriebsrat kommt das Recht auf Überwachung der Einhaltung der die Arbeitnehmer betreffenden Rechtsvorschriften zu. Er hat die Pflicht, die Einhaltung der Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen zu überwachen und zu kontrollieren, dass diese ordnungsgemäß angeschlagen und aufgelegt werden. Weiters hat er die Durchführung und Einhaltung der Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz, über die Sozialversicherung, über die Berufsausbildung und allfällige betriebliche Altersvorsorgen einschließlich der Wertpapierdeckung zu kontrollieren. Er ist berechtigt und verpflichtet, in die vom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge der Arbeitnehmer Einsicht zu nehmen, sie zu überwachen und deren Auszahlung zu kontrollieren. Auf Verlangen ist dem Betriebsrat die Überprüfung der Grundlagen für die Verarbeitung und Übermittlung der automationsunterstützen persönlichen Arbeitnehmerdaten zu ermöglichen. Zur Einsicht in die Daten der einzelnen Arbeitnehmer ist deren Zustimmung erforderlich (§ 91 Abs 2 ArbVG).