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WEKA (ato) | News | 01.02.2017

Anspruch auf Elternteilzeit nach Bekanntgabe der Inanspruchnahme einer Ersatzkarenz iSd § 15m Abs 1 Z 1 MSchG

Der OGH beschäftigte sich kürzlich mit der Frage, ob eine Dienstnehmerin, die in Folge der Nichteinigung über das Verlangen auf Teilzeitbeschäftigung Ersatzkarenz in Anspruch nahm, trotzdem berechtigt ist, das Begehren auf Elternteilzeit zu stellen.

Sachverhalt

Die Klägerin nahm ein Jahr Karenz in Anspruch und teilte der Beklagten kurz vor deren Ende im Wege eines Schreibens mit, dass sie Elternteilzeit in Anspruch nehmen möchte. Dies lehnte die Beklagte ab. In der Folge fand in den Kanzleiräumlichkeiten des Beklagtenvertreters ein Gespräch statt, bei dem keine Einigung erzielt werden konnte. Man wies die Klägerin darauf hin, dass sie innerhalb einer Woche bekanntgeben könne, dass sie anstelle der Elternteilzeit bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres der Kinder, Karenz in Anspruch nehme (§ 15m Abs 1 Z 1 MSchG), wofür sie sich schließlich auch entschied. Als die Klägerin zum gegebenen Zeitpunkt ihren Anspruch auf Elternteilzeit geltend machen wollte, lehnte die Beklagte mit der Begründung, dass eine Ersatzkarenz als Alternative zur Teilzeitbeschäftigung ermöglicht werde, weshalb die Klägerin keinen weiteren Anspruch, nach Ende der Ersatzkarenz eine Elternteilzeit zu fordern, hat, ab.

Grundsätze

Der OGH stellt klar, dass eine Dienstnehmerin das Recht hat, wahlweise Karenz und/oder Elternteilzeit in Anspruch zu nehmen. Sie ist hierbei nur an die gesetzlichen Meldefristen und an die gesetzliche Maximaldauer in Abhängigkeit vom Lebensalter des Kindes gebunden, im Falle einer (angetretenen) Elternteilzeit hat sie außerdem die Möglichkeit, diese (hinsichtlich der Dauer und Lage) ein Mal zu verändern.

Durchsetzung des Anspruchs auf Elternteilzeit

Die Durchsetzung des Anspruchs auf Elternteilzeit ist in § 15k MSchG geregelt. Im Falle, dass binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine innerbetriebliche Einigung über Dauer und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu Stande kommt, muss der Dienstgeber binnen weiterer zwei Wochen beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einen Antrag nach § 433 Abs 1 ZPO stellen. Scheitert der Versuch einer gütlichen Einigung, so hat der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche die Dienstnehmerin auf Einwilligung in die von ihm alternativ vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung zu klagen. Den Dienstgeber trifft somit jedenfalls die Obliegenheit, bei Nichteinigung das Gericht anzurufen, widrigenfalls das Verlangen der Dienstnehmerin als akzeptiert gilt.

Ersatzkarenz

§ 15m MSchG bezieht sich auf den Fall, dass die Dienstnehmerin ein Verlangen auf Elternteilzeit gestellt hat, eine erforderliche innerbetriebliche Einigung mit dem Dienstgeber jedoch gescheitert ist. Abs 1 Z 1 MSchG bietet der Dienstnehmerin die Möglichkeit, in der Folge sofort – ohne gerichtliches Verfahren über die Teilzeitbeschäftigung – in Ersatzkarenz zu gehen. Im Falle, dass ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, hat sie alternativ das Recht, die Ersatzkarenz bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung in Anspruch zu nehmen (Abs 1 Z 2 MSchG). Beide Fälle setzen voraus, dass die Maximaldauer für die Karenz noch nicht abgelaufen ist.

Entgegen dem Vorbringen der Beklagten besteht das Wahlrecht der Dienstnehmerin dabei nicht soweit, dass sie zwischen den beiden Varianten wählen dürfte. Vielmehr kann sie sich entscheiden entweder gleich in die Ersatzkarenz zu wechseln oder auf dem Verlangen auf Elternteilzeit zu beharren und den Prozess abzuwarten.

Ersatzkarenz anstelle eines Gerichtsstreits

Durch § 15m Abs 1 Z 1 MSchG soll die Dienstnehmerin in die Lage versetzt werden, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Mit der Wendung „an Stelle“ wird hierbei lediglich die zeitliche Komponente in Bezug auf den Erklärungszeitpunkt zum Ausdruck gebracht. Die Dienstnehmerin erklärt damit, aufgrund der Nichteinigung nunmehr bzw derzeit – anstelle eines Gerichtsstreits – in Karenz zu wechseln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist dies mit der Erklärung, den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung angesichts des erforderlichen Rechtsstreits zurückzunehmen, gleichzusetzen. Da das Gesetz keine darüber hinausgehende Wirkung vorsieht, bleiben der Dienstnehmerin alle Ansprüche und Rechte, die ihr nach anderen Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes zur Verfügung stehen, weiterhin gewahrt.

Fazit

Eine Dienstnehmerin ist berechtigt, bei Vorliegen sonstiger Voraussetzungen (also dann, wenn noch keine Elternteilzeit in Anspruch genommen wurde und die Maximaldauer der Teilzeitbeschäftigung noch nicht abgelaufen ist) auch nach Bekanntgabe der Inanspruchnahme der Ersatzkarenz iSd § 15m Abs 1 Z 1 MSchG ein Verlangen auf Elternteilzeit zu stellen.

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