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WEKA (bli) | News | 16.12.2011
Beschimpfung des Chefs – Grund zur Entlassung?
Immer wieder schaffen es Fälle, in denen Arbeitnehmer ihren Chef bzw. Vorgesetzten beleidigen oder beschimpfen, vor das Oberlandesgericht oder sogar vor den Obersten Gerichtshof. Wann liegt ein Entlassungsgrund wegen Ehrverletzung vor?
Aktuelles OLG-Urteil
Kürzlich wurde am OLG Linz folgender Fall behandelt: Ein Arbeitnehmer beschimpfte seinen Vorgesetzten am Telefon, weil er kurzfristig keinen Urlaub bekam. Dabei fielen Schimpfworte wie „Drecksau“, „Dreckskerl“ und „Drecksack“.
Ehrverletzung gemäß § 27 Z 6 AngG?
In diesem Fall entschied das OLG Linz, dass der Entlassungstatbestand der erheblichen Ehrverletzung gemäß § 27 Z 6 AngG vorliegt – schon allein deshalb, weil der Vorgesetzte dem Arbeitnehmer keinen Grund gegeben hat, der diese Äußerungen rechtfertige, da er ihn nicht provoziert oder es herausgefordert hat.
OLG Linz 28. 09. 2011, 12 Ra 60/11x
Definition erhebliche Ehrverletzung
Erhebliche Ehrverletzung ist dann gegeben, wenn
- eine Äußerung einerseits objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und andererseits
- diese Wirkung im konkreten Fall auch gehabt hat.
Beide Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen. Wesentliches Kriterium für die Beurteilung einer erheblichen Ehrverletzung ist, ob die Ehrenbeleidigung – nach der Art und Umständen – von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann.
Zu berücksichtigen ist auch immer die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie die Gelegenheit, bei der die Äußerung fiel. Eine Ehrverletzung als Entlassungsgrund ist auch anders zu beurteilen, wenn der ehrverletzenden Äußerung eine Provokation oder unangemessenes Verhalten des Dienstgebers vorangegangen ist. In einem solchen Fall kann auch eine erhebliche Ehrverletzung entschuldbar sein und damit den Charakter eines Entlassungstatbestandes verlieren.
Weitere Entscheidungen zum Thema Ehrverletzung
- ASG Wien 21 Cga 222/02y, 27.06.2003: Arbeitnehmer beschimpft seinen Chef unter vier Augen, weil ihm der Vorschuss bei einer Gehaltsauszahlung abgezogen wurde, mit den Worten: „Ich will jetzt mein Geld, sonst kriegst a Watschn, du Arschloch!“ und am Folgetag in einem Lokal mit „Wannst weiter deppert bist, du Arschloch, leg ich dir eine auf!“. In diesem Fall liegt ein Entlassungsgrund wegen Ehrverletzung vor.
- OGH 9 Ob A 162/97g, 22.10.1997: Arbeitnehmer macht wiederholt seinem Unmut mit Äußerungen wie „Drecksarbeit“ oder „Scheißfirma“ Luft. Dies ist dem Arbeitgeber bekannt, er nimmt die Äußerungen aber nicht sonderlich ernst. In diesem Fall konnte nicht festgestellt werden, dass mit den Äußerungen gezielt jemand beleidigt wurde. Deshalb liegt kein Entlassungsgrund wegen Ehrverletzung vor.
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