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Severin Hammer - Sabine Barbach | Praxiswissen | Fachbeitrag
Alkohol am Arbeitsplatz
§ 15 Abs 4 ASchG untersagt den Arbeitnehmern nicht grundsätzlich den Konsum von Alkohol, sondern normiert, dass Arbeitnehmer sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand versetzen dürfen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können. Wer dagegen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis EUR 250,–, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis EUR 413,– zu bestrafen ist, sofern der Arbeitnehmer trotz Aufklärung und nachweislich schriftlicher Aufforderung durch den Arbeitgeber oder das Arbeitsinspektorat gegen § 15 Abs 4 ASchG verstößt.